Meine urkundlichen Vorfahren väterlicherseits stammen aus der Vulkaneifel, Offiziell war diese seit 8 Jh. besiedelt.
Zu meinen Mutmaßung im Hinblick Zeit vor dem 11 Jh. verweise ich auf....
Hier geht es erstrangig um Beruf.
Urkundliche Vorfahren haben nicht nur den Namen getragen, sondern waren real in
"Seit dem 11. Jahrhundert verstand man unter dem Begriff Ministerialen ritterlich lebende Dienstleute mit eigener oder delegierter Herrschaft sowie politischem Einfluss. Diesen erlangten sie unter anderem durch die Ausübung der Hofämter (Mundschenk, Truchsess, Kämmerer etc.). Seit dieser Zeit bauten Ministerialen auch ihre eigenen Burgen (Ministerialenburg). Diese zeichneten sich meist durch die Nähe von bäuerlichen Siedlungen und Dörfern aus. Ihre Lage war dabei in erster Linie von der jeweiligen topographischen Situation abhängig. Jedoch gab es bis in das 12. Jahrhundert offenbar auch Dienstleute einzelner Grundherren, die auf Hofstellen (curtes) amteten, die nicht zwangsläufig befestigt waren. Ministerialen wuchsen in niedrigere Verwaltungsdienste hinein und schließlich auch in den Waffendienst. Als bewaffnete Reiter kamen sie, obwohl abhängig, der sozialen Stellung ihrer Herren bald näher als ihrem bäuerlichen Ursprung. Ihre allmähliche Standeserhöhung zum niederen Adel bewirkten ihre Aufgaben, nicht ihre Herkunft. Im 12. Jahrhundert wurden sie sogar lehnsfähig und ihre kampferprobtesten Mitglieder bildeten mit Angehörigen des Hochadels die Ritterschaft. Im Hochmittelalter (etwa 1000 bis 1250) galten sie als die eigentlichen Schöpfer und Träger der ritterlich-höfischen Kultur.
Besonderes Ansehen genossen die in königlichen Diensten stehenden Reichsministerialen. Die Burgen bedeutender Ministerialadelsfamilien konnten sich hinsichtlich der repräsentativen Ausstattung, besonders in der Stauferzeit (1138 bis 1254), durchaus mit den sogenannten „Dynastenburgen“ ihrer Herren messen.
Mit dem zunehmenden Bedarf an Hof-, Verwaltungs- und Kriegsdiensten (etwa im Investiturstreit) sowie der Festlegung ihrer zunächst unbestimmten Pflichten und Rechte in salischer Zeit (1024-1125) wurden die Ministerialen ein neuer, vielfältig differenzierter Stand. Sie erhielten (nicht vererbbare) Dienstlehen und leisteten dafür, erst für geistliche Herren, ritterliche Dienste.
Seit König Konrad II. (1024-1039) wurden sie als Vögte oder Burggrafen und Landrichter zur Verwaltung des Reichsguts und, in den Landesherrschaften, der Landesgüter herangezogen; als Reichsministerialen stützten sie die salische und besonders die staufische Reichspolitik. Im 12. Jahrhundert setzte ein Angleichungsprozess an den Stand der Edelfreien (Vasallen) ein. Die Reste der Unfreiheit schwanden allmählich, die Dienstlehen wurden zu erblichen Lehen, auch weil häufig verarmte Edelleute unter Vorbehalt ihrer Freiheitsrechte freiwillig in den Ministerialenstand übertraten. Da die Ministerialen seit dem 13./14. Jahrhundert im niederen Adel aufgegangen waren, bildeten sie seit Beginn des 15. Jahrhunderts den Kern des Ritterstandes."
Wikipedia, dort zuletzt 28. Februar 2011 um 09:48 Uhr geändert.
Im 12 Jh. wurden Männer allgemein Herr. Im gleichen Jahr wurden Namen eingeführt, Trauzwang mit Bußgeldandrohung des Papstes. Ein Mainzer Rabiner hat etwa zeitgleich Mehrehe abgeschafft, Scheidungsgesetze verbessert. Priesterliche Trauung war zuvor nicht von Juden, sondern von Römern übernommen worden. Im 12 Jh. wurden auch erste Universitäten, geführt von Klerikern, besucht von Kleriker und Adel. Im 13 Jh. war Pestzeit, womit wohl manche Herrlichkeit verwüstet wurde. Mit Urkundlichem scheint kein Weiterkommen mehr.
Auf Basis Erbsündendogma aus 4 Jh. sind seit 13 Jh. Nottaufen nachweisbar. Vorher war keine Säuglingstaufe, jedoch teilweise Kindertaufe, mit Paten, frühestens mit 6 Jahren, zuvor Taufunterricht,
Den Vornamen bekam man späterhin, bis Aufkommen Standesämter 17 Jh., mit Taufe.
Überall tauchten ab 12 Jh. die eigentlichen Geschlechtsnamen auf, auch wenn später viele noch eine Änderung erfuhren. Teilweise machten Juden eine Ausnahme. Sie kamen dank Napoleon zu Nachnamen.
Der Ursprung des Namens einer Person ist vielfältig und liegt im Rufnamen des Vaters, in seinem Beruf, im Herkunftsort, in Körpereigenschaften, Ämtern, Übernamen, Theaterrollen, äußerlichen Kennzeichen, usw. Die große Masse unserer heutigen Familiennamen geht aber auf Gewerbe und Berufe zurück.
Zum Begriff Zender zunächst sehr weit Zurückliegendes, ohne Beweisgrundlagen, aber naheliegend. Zusammenhänge sind mit Höhlenmalerei, grafischen Merkzeichen wurden, Kalenderentstehung, auch Mythenmischmasch, Linguistik
Der Zender
(Centner, Honne, Hundt, Hundertgraf, Zentgraf, centenarius, centinus)
war ursprünglich der vom Volk gewählte Vorsteher der Hundertschaft und deren Richter. In karolingischer Zeit war er ein Unterbeamter und Stellvertreter des Grafen, vielfach von diesem ernannt.
Zender = Gewaltrichter, Gewaltmeister, als Richter Strafrichter, vgl. Zender oder Gewaltrichter / 1567 Trier WQ 513 Deutsches Rechtswörterbuch DRW
Schon in karolingischer Zeit fiel der Zentenar vielfach mit dem Schultheißen zusammen, andererseits sank der Zender zum Dorfvorsteher herab
Die Merowinger übernahmen von den Römern das Wort Zent, anstelle der alten deutschen Bezeichnung hundert. (Zent = Hundertschaft, aus dem lat. "centum", mlat. "centa" = Gerichtsbezirk von 100 Ortschaften.)
Die Anknüpfung an die spätrömische Provinzialverwaltung bei der Gründung fränkischer Gaue (Gerichte) schließt sich an die antike Tradition an. Sie entspricht der Weiterführung der Zollstellen, der Pflege des Straßennetzes usw. Gerade bei der Einrichtung der fränkischen Gaue zeigt sich der Wille zur Restaurierung. Die Merowinger versuchten in ihrem Land römische Ordnung unter fränkischen Vorzeichen zu verwenden. Die römische Administration sollte so weit wie möglich wieder aufleben. Die Gaue wurden abgesteint durch Gausteine, Grabensteine, Staffelsteine. Einem solchen Gaugericht saß nach der Lex Salica als Richter ein Thunginus vor. Er war teils Vorsitzender im echten Ding der Hundertschaft, teils Gaurichter. Stätten von Gerichten, an denen die Richter selbst teilnahmen, hieß man Staffelgerichte, Mahal (Mathal), lat. ,, mallus" = Gerichtsstätte. Die Gerichtsstätte ,, mallus" hängt bei Ortsnamen eng mit der Unterwerfung unter fränkisches Recht zusammen. Der Raum der Gerichtsstätte hatte eine rechtliche Sonderstellung in der Landschaft. Die altfränkische Gerichtsverfassung mit dem Mahal als Gerichtsstätte hat sich in etwa 75 Ortsnamen erhalten. Wir finden sie am häufigsten im romanischen Teil Belgiens, in Nordfrankreich, seltener im Lande der Retuarier. Malobergo (Pactus Lagis Salice) ist eine Gerichtssitzung für alle Markgenossen im Beisein des Grafen. Hier wurden Neusiedler durch Handschlag aufgenommen. Es wurden Weistumsangelegenheiten, Grenz- und Besitzfragen geklärt. Bei solchen Sitzungen wurden auch Gerichtsurteile gefällt und Strafen verhängt. Jede fränkische Hundertschaft hatte eine besondere herkömmliche Dingstätte unter freiem Himmel, sie lag meist etwas erhöht auf einem Hügel. Kostenträchtige Gebäude benötigte man seinerzeit noch nicht. Die Gerichtsstätte war weithin sichtbar und meistens durch einen oder mehrere Bäume erkenntlich. Als im Laufe der Zeit die Siedlungsbezirke erweitert wurden, neue Höfe und Bauernstellen auf Rodungsland angelegt wurden, behielt die alte Gerichtsstätte noch lange ihre Rechtsstellung bei. Der dazugehörige Gerichtsbezirk veränderte sich also, weil er von Anfang an nicht mit festen räumlichen Grenzen abgesteckt war. So wurden die neuen Siedlungen in den Gerichtsbezirk aufgenommen. Diese Dingstätten waren den Göttern geweiht, der Dingfriede war zugleich Gottesfrieden. Der Dingplatz war mit Pflöcken und Schnüren abgegrenzt, zu Beginn der Sitzung wurde das Schweigegebot verkündet. Jedes Ding begann mit der Erklärung des Thunginus: ,,Ich gebiete Lust und verbiete Unlust." Der Thunginus war Richter (Schultheiß) und zugleich ein Volksbeamter. Er kündigte das Gericht an, er sorgte für die Umhegung der Gerichtsstätte und führte den Vorsitz beim Gericht. Der Thunginus erhielt seinen Namen von seiner Tätigkeit am Hügel (thung-dong = Hügel).
Es fällt ins Auge, dass der Name Zehnder und seine Formen in vielen Landschaften nicht anzutreffen ist, obwohl der Kirchenzehnte überall eingezogen wurde und die Verwertung des Zehenden volle Beschäftigung des Zender garantierte. Die Abgabe des Zehnten war eine biblische Forderung.
Den Zender (bzw. andere Schreibweisen) finden und fanden wir in im Gebiet des alten Drachgaues, also im Oberamt Schwäb. Gmünd, im alten Oberamt Welzheim, im östlichen Zipfel des alten Oberamtes Schorndorf. Im Neckargebiet in Besigheim, Bischofsheim, in Esslingen, früher in Kirchheim, /Teck. Im Schwarzwald in der Baar, bei Schramberg Mariazell, Lochenhof. Damit sind die Wohngebiete im Württembergischen und Badischen gekennzeichnet.
Im Altbayerischen findet man den Namen, bis auf wenige Zehetner
überhaupt nicht; sehr spärlich im augsburgischen Raume, Schreckenbach,
Memmingen. Im heutigen nördlichen Bayern finden wir den Zehender, Zehendner und Zehnder in Martinlamitz, Kirchenlamitz, Eltman, Trossenfurth,
Ebensbach, dann im Raume von Frankfurt und Würzburg.
Im württembergischen Franken, ausgenommen das Neckargebiet, Besigheim, Bischofsheim, ist der Name nicht zu finden. In Vorarlberg und Tirol ist der Z. spärlich anzutreffen, im Montafon (St. Gallenkirch) finden wir den Zinter.
Zahlreicher finden wir den Zender in der Schweiz, in St. Gallen,
Appenzell, wenig im Thurgau, in Ettenhausen, früher im Raume von
Bassadingen, im Kanton Zug in Menzingen. Im Kanton Bern tritt der Name sehr zahlreich auf. Im Wallis und in Genf finden wir die Zender, Zehnder, Zeender und Zehender.
Linksrheinisch ist der Name im Bergland von Nahe und Mosel heute noch
anzutreffen.
Der moderne Begriff der politischen Gemeinde "als eine dem Staat eingegliederte Gebietskörperschaft mit dem Recht der selbständigen und eigenverantwortlichen Verwaltung ihrer eigenen örtlichen Angelegenheiten" 8) entstand erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Dennoch läßt sich nachweisen, daß auch die Dörfer im Ancien Regime über eine gewisse kommunale Selbstverwaltung verfügten. Während die Maier oder Schultheißen ausführende Organe der Justizpflege waren, - der herrschaftliche Schultheiß leitete die Gerichtsgemeinde - hieß der Vertreter oder Vorsteher der Gemeinde in der westlichen Eifel "Zender". In den meisten Dörfern wurde er von den Bürgern gewählt. Bei Gerichtstagen sprach er im Namen der Gemeinde und gab Erklärungen über die gemeindlichen Einkommens- und Schuldenverhältnisse. Nach Erich Becker stellten damit die Zendereien eine Vereinigung der örtlichen Banngewalt mit den vom Staat für die Friedenswahrung geschaffenen Selbstverwaltungsbezirken dar. Die Funktion des Zenders bestand somit in der "Ausübung der der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft zustehende(n) Befehlgewalt. Die Banngerichte sind insofern für die Herausbildung des Gemeindegebietes von Bedeutung, da "sich diese lokalen Gerichte auf mehr oder weniger feste Bezirke erstreckten. Ende des 16 Jh. wurde die Bezeichnung Zender ungeläufig. Nun nannte man den Zender Schultheiß.
Als Schultheiß bzw. Schulze bezeichnete man den Gemeindevorsteher. Die kommt der Funktion des Bürgermeisters in etwa gleich. Er war der Vogt oder Vollstreckungsbeamten des Grafen. Vom Schuld und heißen, mittelhochdeutsch: Schultheize, aus dem lat: scultetus = "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (etwa ein "Vollzugsbeamter"). vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Schulz
Die moselländische Zendereien sind Nachfahren der neustrischen Polizeicentenen, bloße Nachbarschaftsgemeinden, die Centenen der mittelrheinischen und ostfränkischen Lande aber Fortsetzung und Nachbildungen der austrischen Hochgerichtsgemeinden. Im Rheinland sind außerdem beide Formen der Hundertschaft in Verbindung und bemerkenswerte Wechselbeziehung getreten. Daraus sind Mischformen
hervorgegangen, bei denen Zendereien und Honnschaften zu eigenartigen volkrechtlichen Hochgerichten zusammengefasst wurden, Gerichte, an denen keine Schöffen, sondern die Zender und Honnen als Anführer und gerichtliche Fürsprecher ihrer Gemeinden auftraten. Im Bergland zwischen Mosel, Saar und Nahe finden wir um 13. Jahrhundert altertümliche Hochgerichte mit dem Namen Hunria. Sie kennen zu diesem Zeitpunkt keine Schöffen, sondern lassen das Recht unmittelbar durch das bäuerliche Dingvolk unter Führung seiner Gemeindevorsteher, den Zender, weisen.
Sie erscheinen als Relikte einer vorkarolingischen volksrechtlichen Hochgerichtsbarkeit'. Paul Oettli „Deutschschweizerische Geschlechtsnamen" (Zürich o.J.) schreibt: Im Namen des Grundherrn erhob der Zehnder, auch Zehender, Zeender, Zender, Zentner geschrieben, den Zehnten, d.h. die Abgabe von den Feldfrüchten, die aber oft weit unter dem zehnten Teil des Ertrages blieben'. Damit war er dann gewissermaßen auch der heutige Finanzbeamte. Brechenmacher sagt: Zinsen und Zehnten heißen die Leistungen, die aus der Arbeit des Bauern kommend sich nach zwei Seiten verteilen, die Zinsen werden dem Grundherren gereicht, in dessen Eigentum der Boden steht (Feudallasten). Der Zehnte gehört, von dem nicht häufigen Laienzehnten abgesehen, der Kirche. Für die Einziehung und Buchung dieser vielgestaltigen Steuer bedufte man allenthalben eines besonderen Beamten, vor allem auch, weil die als Steuer eingezogene tote oder lebendige Ware sofort der weiteren Bewirtschaftung zugeführt werden musste. Der Beamte, der den Feldzehnten auszählte, den Blutzehnten (Steuer vom lebenden Vieh) auswählte, war der Zehender oder Zehnder'. Später sagt Brechenmacher: der Zehendner, Zehentnaere (=decimator) ist als Personenname ebenso oft Zehntner als Zentner, auf fränkischem Boden aber auch = centenarius = Gerichtsherr.
Insoweit ist es schwierig, etwas Sicheres über die Entstehung des Familiennamens Zender, Zehnder, Zehender und seiner Formen auszusagen. Doch unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse kann sich auch im alemannischen und im alten burgundischen Raume unter dem Familiennamen Zehnder und seinen Arten der fränkische Zenter verbergen. Nichts lag näher, nachdem die alten Rechtsverhältnisse sich auflösten, den Zenter oder Zender (Centenar) begrifflich zum Zehnder oder Zehender, Zender (Decimarius) umzuformen.
Allgemeingeschichtliches zur Bedeutung der Laiengerichtsbarkeit im Mittelalter
Die Laiengerichtsbarkeit hörte Spätmittelalter allmählich auf.
Das neue Strafrecht wurde entwickelt. Bis dahin galt Erfolgshaftung, dass heißt, Haftung für den äußeren - selbst bei unbeabsichtigten - Erfolg einer Handlung. Nun entwickelte sich ein reines Schuldstrafrecht, welches vornehmlich für vorsätzlich begangene Handlungen galt. Wesentlich einschneidender war jedoch, daß das mittelaterliche Strafrecht sich zu einem Blutstrafrecht entwickelt hatte. Es beruhte auf den Landfriedensgesetzen und Landfriedensbündnissen. Diese wurden im 12. und 13. Jahrhundert, zur Wahrung des öffentlichen Friedens, errichtet. Hierzu gehörte der Mainzer Landfriede von 1235.
Dieser Landfriede sah auch eine einschneidende Veränderung des Strafprozeßrechts vor. Ein gerichtliches Verfahren in Kriminalsachen wurde nicht wie zuvor nur auf Anklage des Opfers oder seiner Angehörigen angestrengt, sondern es wurde fortan auch von Amtswegen eine Strafverfolgung eröffnet, der Sachverhalt geklärt und ein Endurteil gesprochen. Es wurde dem Gericht auferlegt, das Urteil aufgrund rationaler Beweismittel zuverlässig zu fällen. Im Mittelpunkt stand hier jedoch ein durch Folter erzwungenes Geständnis, welches zunehmend zum wichtigsten Gegenstand der Beweisaufnahme wurde. Die Beweisaufnahme wurde geheim durchgeführt, wobei dem Angeklagte nur sehr schwache Verteidigungsmöglichkeiten blieben. Dieses Verfahren wird daher als Inquisitionsprozeß bezeichnet.
Nach Beweisaufnahme wurde das Urteil schriftlich festgelegt, und ein sog. endlicher Rechtstag abgehalten. In seiner äußeren Form glich der Rechtstag einem "echten Ding" aus der Karolingerzeit. Tatsächlich wurde das Volk jedoch nicht mehr in die Rechtsprechung eingebunden. Das Urteil stand bereits fest. Die Obrigkeit wollte durch dieses "Schauspiel" lediglich abschreckend auf das Volk einwirken, was ihr aufgrund der unmittelbaren Urteilsvollstreckung vor dem Volk auch gelungen ist. In dieser Entwicklung war die Mitwirkung des Volkes, an der Rechtsprechung, beendet.
Das Gericht selber bestand jedoch noch aus Nichtjuristen, d.h. aus Richtern und Schöffen, die nach altem Brauch ausgesucht wurden. Das Ende des Einflusses der Schöffen auf die Rechtsprechung folgte Anfang des 16. Jahrhunderts mit den Gesetzen der CCB (Constitutio criminalis Bambergenis) von 1507 bzw. der CCC (Constitutio criminalis Carolina) von 1532. Hier wurde der "Inquisitionsprozeß" erstmals schriftlich fixiert. In den entscheidenden Punkten stimmte die CCB und CCC weitgehend mit dem Strafprozeßrecht des Spätmittelalters überein. Jedoch wird in der Vorrede der CCC die Unwissenheit und mangelnde Erfahrung der Richter und Schöffen als Grund für die Mißstände in der damaligen Strafjustiz genannt.
Daher wurde in der CCB und CCC festgelegt, daß sich das Gericht an Rechtsverständige wenden sollte, sobald ein Sachverhalt über das "Verständnis" des Gerichts ging. Es wurde üblich, daß alle wichtigen Fragen an die Rechtsverständigen weitergeleitet wurden.
Die Rechtsverständigen saßen in den Oberhöfen, landesrechtlichen Oberhöfen und Juristenfakultäten und waren schon nahezu ausschließlich mit rechtsgelehrten Juristen besetzt. Die Juristen hatten im 13. bzw. 14. Jahrhundert an nord- und mittelitalienischen Universitäten studiert. Erst im 14. Jahrhundert gab es vergleichbare Ausbildungsmöglichkeiten in Deutschland. In der stetig steigenden Zahl von ausgebildeten Juristen liegt daher ein weiterer entscheidender Grund für die Zurückdrängung der Schöffen aus den deutschen Gerichten.
Zusammenfassend kann man daher feststellen, daß die Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung gegen Mitte des 16 Jahrhunderts faktisch nicht mehr existierte.
Eine deutsche Stadt im 16. Jahrhundert
Weisthum Kyllburg
Das städtische mittelalterliche Leben in Kyllburg im 15. und 16. Jahrhundert wird im durch das bei Grimm Weistümer VI S. 573 veröffentlichte Hochgerichtsschöffen-Weistum zu Kyllburg bezeugt. Nach dem Kyllburger Hochgerichtsschöffen-Weistum pflegten Schultheiß und Schöffen das Recht. Auch die Bürger hatten Rechte; die Bürger sollten in Freiheit frei kaufen und verkaufen dürfen. Jeder sollte zu seinem Recht kommen, der Burgherr, die Bürger, der Burgmann, der Müller, der Bäcker, der Wirt, der Jäger und Fischer und auch der Fremde. Der Schultheiß sollte Klage und Gegenklage hören und seine Entscheidung treffen nach dem geschriebenen und von den Vorfahren überlieferten Recht.
In der Kyllburger Schulchronik befindet sich abschriftlich eine Bittschrift des Zenders und der gemeinen Bürger Kyllburgs um Verringerung der Land- und Türkensteuer. Die Bittschrift trägt das Datum vom 21. Februar 1584 und bezeichnet am Schluß die Bittsteller als "Ambtspflichtige underthanen Zender und Gemeinbürger der Statt Kylburgh samt zugehörige Ambtsverwandten".
1498 .... wysen wyr scheffen das hochgericht an hals vnnd bouch treffen vnß. gerichten zender vnd gantzer gemeynen des dorffs Dr. zuuor eyn inn vnd heym gericht. Mosel Fundstelle: GrW. II 334 (Rechtswörterbuch)
Zender und Hexenwahn
Im Gebiet der Reichsabtei St. Maximin (Trier) war ein Drittel aller Hingerichteten Männer, die vor allem aus der dörflichen Führungsschicht stammten, darunter Gerichts- und Sendschöffen, Meier oder Dorfvorsteher (Zender). Eine Erklärung für den vergleichsweise hohen Männeranteil mag darin liegen, dass hier - ähnlich wie in sponheimischen Ämtern und Herrschaftsgebieten - versucht wurde, führende alte Familien zu verdrängen.
Über sechzig Jahre — von 1581 bis 1640 — rauchten auch im Kreis Daun die Scheiterhaufen, allein in den Jahren 1581/82 wurden zum Tode durch Verbrennen verurteilt: Börlers oder Feigen Threin aus Lissendorf, Roidts Niedt aus Lissendorf, Threin, die Schleichersche aus Kerschenbach, Rockes Threin von Glaadt, Geins Elsa aus Gerolstein und Stoffels Anna aus Gerolstein.
Im Jahre 1592 bezichtigte ein Moss Johann aus Stadtkyll (Geburtsort meines Vaters) einen Theis Stoffel sowie dessen Schwester der Zauberei. Die Frau des kurtrierischen Kellners (Verwaltungsbeamten) in Hillesheim wurde durch das Bekenntnis der Hausfrau Margarete Eberhard Schmilz aus Lissendorf als Hexe beschuldigt und nach qualvollen Verhören hingerichtet. Auch der Amtmann von Gerolstein und Cronenburg, Heinrich von Mühlheim, mußte 1629 wegen angeblicher Hexerei sterben. Diese Aufzählung der verurteilten Personen macht deutlich, daß damals nicht nur einfache, arme Leute in den Flammen starben, auch hochangesehene Persönlichkeiten waren nicht vor den Hexenjägern sicher.
Die exemplarische Auswertung des sog. "Hexenregister des Claudius Musiel" zeigt, daß etwa ein Drittel aller Angeklagten Männer waren, die zumeist der dörflichen Führungsschicht entstammten. Die soziale Herkunft der hingerichteten Frauen ist aufgrund meist fehlender Angaben nicht immer möglich. Arme Witwen aus der dörflichen Unterschicht sind auf jeden Fall in der Minderzahl; statt dessen fallen auch hier Frauen aus den örtlichen Meier-, Zender- und Schöffenfamilien auf. Das Ausmaß der Eskalation, Ende des 16 Jh., verdeutlichen die Prominentenprozesse in der Stadt Trier gegen den kurfürstlichen Stadtschultheiß Dr. Dietrich Flade, den Hochgerichtsschöffen Niklas Fiedler und dessen Schwiegervater, Ratsmitglied und Bürgermeister Hans Reuland; ferner gegen den Hochgerichtsschöffen und Bürgermeister Hans Kesten und vermutlich auch gegen Bürgermeister Behr.
Franciscus Modius ein Humanist, vertraut seinem Tagebuch an, er habe bei seinem Aufenthalt, in Trier, um 1590, eine Hinrichtungsstätte gesehen, wo man aufgrund der dort stehenden Pfähle erkennen konnte, daß hier noch kürzlich über 100 Menschen, Männer wie Frauen hingerichtet worden seien. Für die gleiche Zeit berichtet der kurtrierische Amtmann des vor der Stadt gelegenen Amtsortes Pfalzel, seine Gefängnisse seien überfüllt. Rettung durch die Justiz gab es quasi nicht. Es sei denn durch Folter. Die Folter war durch die "Constitutio Criminalis Carolina" (1532) im frühneuzeitlichen Strafsystem als ein Mittel der Wahrheitsfindung zugelassen. Ihre konkrete Anwendung aber wurde der Entscheidung des jeweiligen Richters überlassen.
Eine quantitative Gewichtung der kurtrierischen Verfolgung soll durch den fast völligen Verlust der Gerichtsakten (sie sind vermutlich zum größeren Teil einer gezielten Vernichtung am Ende der Verfolgungsperiode zum Opfer gefallen; Reste gingen später zugrunde) unmöglich geworden sein. Damit schwinden dann auch die Chancen, mit den eigenen Vorfahren weiter zurück zu kommen.
Zwischen 1630 und 1660 traten Krieg und Pest an die Stelle des Hexenwahns." Die Justiz konnte sich nicht mehr mit Hexenprozessen mästen.
Ab ca. 1630 wurde die Bestandssicherung der Justiz, mit Hexenverfolgung, überflüssig. Das Volk
04.07.1680 Zender im Weistum von Steffeln
Beispiele zu den Tätigkeiten des Zender
1793 werden der Zender und Michel Boden in Saarburg beim Amtsverwalter vorstellig "wegen fuhren und wagen und schätzung des Schadens der preußen". 6 Fuder Holz hat die Gemeinde geliefert auf die Wacht "bey frantzen Kreuz, bey Jagers bungert, in Nisen bungert, beim Heiligenhäuschen". In Wiltingen hat man 2 Ochsen für die Preußen gekauft. Die Gemeinde schuldet für solches Vieh 101 Reichstaler 21 Albus. Der Zender ist wegen Lieferung 3 Tage fort nach Trier und Karthaus. Immer wieder folgen Requisitionen, besonders von Holz, Öl, Heu, Hafer, Stroh, Brot. Einmal hat der Zender mit 3 Mann die ganze Nacht Stroh eingetrieben, um es den Kaiserlichen zu liefern. Einem Kroaten hat er Schuh geben müssen, "auf daß er seiner Patroll nach kommen konnte". Das Hofhaus scheint die Hauptwache gewesen zu sein. Noch nach Jahren forderte die Gemeinde Irsch beim Amt zu Saarburg Vergütung des Schadens durch die kaiserlichen Truppen. Dann besann sich das friedliche Kurtrier auf Abwehr des Feindes. Man hob junge Leute aus zum Milizendienst. Das Amt Saarburg stellte 256 Mann. Die erste Kompanie zählte 127 Mann aus der Gaupflege; die zweite Kompanie 129 Mann aus der Stadt Saaarburg und der Irscher Pflege. Irsch stellte 13 Mann und 1 Korporal, Beurig 10 Mann, Serrig 12 Mann 1 Korporal. Die Aufstellung der Listen für die Aushebung, Lieferung usw. kosteten die Gemeinde ein tüchtig Stück Geld. Wer Glück hatte, konnte sich bei der Aushebung "los spielen". Beim Abschied zehrten und zechten Zender und Konskribierte tapfer auf Kosten des Gemeindebeutels. "20 Reichstaler haben sie versoffen"; 2 Milizen haben von der Gemeinde an barem Geld 10 Reichstaler bekommen.
07. 08.1794 "Irscher Gemeindebuch":
Besonders der Zender ist ein geplagter Mann. Unaufhörlich folgen Forderungen der Soldatesca. Er muß Listen aufstellen über alles Mögliche, Quartier machen für Offiziere und Gemeine, Fuhren nach Metz schaffen, Ochsen, Schafe, Spanferkel kaufen zur Fleischlieferung. Er besticht den Fleischcommissar, sonst hätte er noch 3 mal soviel Vieh gefordert, besticht den Schanzmeister, um seine Leute bei den Schanzarbeiten im Ockfener Wald zu erleichtern. Er kauft 12 Pferde und läßt sie nach Coblenz führen, schafft Futter und Schwefelblume für kranke Soldatengäule, Stiefel und Branntwein für Reiter und Officiere, Steinkohlen für den Hufschmied, sorgt für Capitaine, die im Pfarrhause zu Irsch und im Kloster zu Beurig einquartiert sind. Wenn der Franzmann zahlt, erhält der arme Zender wertlose Bons, die er in Saarburg oder Trier einzulösen versuchen kann. All diese Mühe schützt ihn nicht vor Haft und Gefängnis. Wiederholt holt man ihn allein oder in Gesellschaft anderer Dorfväter nach Saarburg und Trier ins Gefängnis, und die Gemeinde zahlt die Gendarmen und Soldaten, die sie als Geiseln holen, Kost und Lohn, zahlt in Trier, um die Gefangenen wieder zu befreien, zahlt , wenn man zur Exekution Soldaten ins Quartier legt. Hatte vielleicht mancher beim Nahen der Revolutionsheere freudig aufgehorcht, weil sie Freiheit und Gleichheit verkündeten, den Zehnt für abgeschafft erklärten, die Enttäuschung blieb nicht aus: Den Zehnt zogen nun die Franzosen ein und versteigerten ihn, und die Gemeinde zahlte die Verzehrkosten der Versteigerer. Der Zender hob fleißig Simpel (Abgaben) in einer Zahl, wie sie früher unbekannt war, und dazu kamen die neuen Steuern: Grund-, Mobil-, Personal-, Fenster- und Türengeld, Stempelsteuer usw.
Zender im Kreis Daun
Dank chronischer Geldnot, den Aegidius ausnutzend, gelang es Balduin im Jahr 1335 dem Dauner drei Zendereien abzukaufen, die im Nordwesten des alten Dauner Wildbanns lagen: „Wylre" mit den Dörfern Kirchwylre, Rachartswylre (=Hinteerweiler) und Berlingen, Geese (=Gees) mit den Dörfern Pelheim (=Pelm), Hengestwylre, Hundeswinkel (beide später wüst gefallen und dem Hof „zum Hane (=Kasselburger Hahn?), und drittens die Zenderei Waltsdorff mit den Dörfern Zylsdorff, Arendorff und Rockeskylle.
Zendereien (auch: Zentnereien, Zenteneie) waren alte lokale Organisationseinheiten aus dem Frühmittelalter; ihre Ursprünge lagen wahrscheinlich in den Hundertschaften den genossenschaftlichen Stammesverbänden freier Männer in fränkischer Zeit. Der Kampbücheler Bezirk war in 2 Zendereien gegliedert. Die Zendereien, geleitet von einem Zender, waren nicht identisch mit den Ortsgemeinden; später wurden sie, teils in veränderter Form, zu Verwaltungseinheiten des kurtrierischen Amtes Daun. Aus der Urkunde von 1553 lernen wir, dass ursprünglich also Walsdorf, Zilsdorf, Arendorf und Rockeskyll einen solchen Regionalbezirk gebildet haben. Mit dem Erwerb der drei Zendereien hat es Balduin erstmalls geschafft, eine Sektion aus dem Dauner Hochgerichtsbezirk herauszulösen.
In den meisten Dörfern wurde der Zender von den Bürgern gewählt. Bei Gerichtstagen sprach er im Namen der Gemeinde und gab Erklärungen über die gemeindlichen Einkommens- und Schuldenverhältnisse. Nach Erich Becker stellten damit die Zendereien eine Vereinigung der örtlichen Banngewalt mit den vom Staat für die Friedenswahrung geschaffenen Selbstverwaltungsbezirken dar. Die Funktion des Zenders bestand somit in der "Ausübung der der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft zustehende(n) Befehlgewalt"9). Die Banngerichte sind insofern für die Herausbildung des Gemeindegebietes von Bedeutung, da "sich diese lokalen Gerichte auf mehr oder weniger feste Bezirke erstreckten" Der Zender führte die Gemeinderechnung. Man entschied über Schuldforderungen und konnte diese auch eintreiben. Für angerichteten Schaden oder Grenzsteinversetzungen wurden Strafen festgesetzt. Bei Weigerungen konnten Pfändungen durchgeführt werden. Ferner wurde darüber gewacht, dass niemand sein Gut ohne Erlaubnis der Herrschaft verkaufte, verpfändete, vertauschte oder verteilte.
Das Schöffenkolleg zählte 56 Mitglieder und setzte sich aus je 7 Schöffen der 8 Schöffenstühle zu Daun, Mehren, Kelberg, Sarmersbach (Hilgerath), Kirchweiler, Schalkenmehren, Nohn und Walsdorf/Stroheich zusammen. Die Untergerichte konkurrierten mit der Amtsgerichtsbarkeit und standen wie das Hochgericht unter Vorsitz des Amtsschultheißen. Von ihm ging der Rechtszug zunächst nach Daun, nach den Privilegien von 1563 an die Kröver Edelschöffen und sodann ans kurfürstliche Hofgericht. Die Höchstbuße betrug 5 Mark, die Gerichtsbuße 10 alb. (Albus), die Hofsbuße 7 ½ d (denarius, Pfennig). Es konnte jedoch auch über Hals und Bauch, also über Folter oder Tod entschieden werden. Der Zender hatte auch in Kriminal- und Blutsachen zu richten und zu strafen. Die Kosten der Gerichtsverhandlung hatte der Beklagte oder die Angehörigen in Form von Geld Die Kosten der Gerichtsverhandlung hatte der Beklagte in Form von oder Naturalien zu tragen. Sie waren für den Meier und den Steuerboten bestimmt.
Es gab 4 Richtstätten:
eine zwischen Boxberg und Merzbach, eine auf Thommen bei Darscheid, eine bei Kirchweiler und eine bei Walsdorf.
Walsdorf war hierbei der einzige Orte mit eigener Hinrichtungsstelle. Die anderen Hinrichtungsstellen waren Gemeinschaftseinrichtungen
1466 Weistum Daun
Zender in Walsdorf, Stroheich, Oberehe, Zilsdorf, .....Weistum Daum
....Dann hat der Schöffe Contze von Walstorff (Walsdorf) im Auftrag des Zenders gewiesen: Von dem Markstein an auf dem Kuchelsteyn; von da an bis zu dem Spitzensteyn auf der Kuhweide (Findlinge auf der Kuhweide); von diesem Stein dem Wasserlauf nach bis in den alten Bach; der Bachmitte nach bis zu der steinernen Furt; von da an bis auf den Markstein hinter Buchenberg (Bubberg); von dem Markstein bis zum alten Kalkofen; von da geradeaus bis auf den Hag in der Lamporch; von dem Hag bis auf den Markstein auf der hoher künden hinter Arendorff; von dem Markstein bis in den Bettelnderdorffer Weg (Betteldorfer); von da an fort bis auf die hohe Straße (Römerstraße); mitten über die Straße weiter bis wieder zu dem Markstein, wo wir angefangen haben. In diesem Bezirk haben etliche Herren ihre dinglichen Höfe (= Fronhöfe)! Da lassen wir jeden bei seinen Rechten.
Danach hat Thys, Zender von Eych (Stroheich), im Namen der Schöffen daselbst und zu Oberee (Oberehe) gewiesen: von dem Orte am Zeilstorffer (Zilsdorfer) Busch bei dem angrenzenden Feld abwärts bis auf den Hag zu Myrck (Zur Mirk); von da weiter den Graben hindurch bis auf das Ried (Reet) auf dem Hag zu Lampricht (Lambrich); von dem Hag bis zum alten Kalkofen (Am alten Kalkofen); von da an weiter in die Furt; dann die Studich (Am Stückchen) entlang hinauf bis auf Eychenberg (Eichenbusch); von dort bis auf den Markstein (Markstein) und weiter bis auf Kaderkar Syffen (Scheuerseifen); von dem Syffen bis auf Roderdreißgin (Rodderdreesehen); von dem tiefen Syffen heraus und weiter bis an den dürren Stock und von dort aus bis an die Tränke; von der Tränke bis an Woremberger (Wormerich) Stuydgin; weiter geht's die ganze Straße hindurch bis an Grynantzbant; von da hinüber bis an den holdigen Apfelbaum, der auf dem Hügel steht; am Baum vorbei auf den Hoiffgesborn; von dem Born den Graben abwärts bis an die Kleewiese (Kleewiese); von der Wiese bis auf Teiltman sleygin längs den kleinen Wald herab bis zu dem Ort, wo wir angefangen haben.
Daraufhin hat der obengenannte Hofmeister den vorgenannten Thysen gefragt, ob sie alle diese Orte und Grenzmale in das Hochgericht unseres gnädigen Herrn zuweisen. Darauf hat derselbe Thys geantwortet: »Ja.« .....
Quellenangaben
u. a. Kurtrier in seinen Ämtern
Michael Zender, Oberehe
Vielleicht war mein Obervater, MICHAEL ZENDER, * um 1697 + 24. August 1769, Oberehe, von Beruf Schultheiss, ein Nachfahre des Thys, Zender von Stroheich.
Oberehe war über mehrere Jahrhunderte bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts eine kleine Grundherrschaft ("Herrlichkeit") mit wohl einem Hof (Wormerich)
Wormerich = warme Quelle, ebenfalls mit Rückführbarkeit auf Worms, ist heute nur noch in Namen von Flurparzellen.
Der Familienname Wormerich taucht ansonsten häufig mit Ehen Zender Wormerich unter Vorfahren Zender auf
Laut Schul- und Gemeindechronik Oberehe, vom 13. Mai. 1864 berichteten die Alten, dass in der Burg Oberehe (im Internet meist als Schloss bezeichnet) nie die Herrschaften, sondern die Amtsverwalter lebten. Die Burg hatte Feudalrechte in Betreff Lieferungen (den Zehnten) und Dienstleistungen (Frondienste). Demnach müsste die Burg Oberehe eine Zenderei, bzw. Vogtei gewesen sein. Weiteres zur Geschichte der Burg wird noch vom aktuellen Besitzer erwartet.
Am Anfang des Nachvollziehbarem steht der Name Wormerisch in Mehrfachversippung zu Vaters Name. Wormerich (übersetzt warme Quelle), war eine sogenannte Herrlichkeit, Adelssitz. Der Hinweis warme Quelle bedeutete "Sauerbrunnen". Wer in Wormerich die Priester mit dem Allerheiligsten begleitete, Vaterunser für Verstorbene betete, bekam im 13 Jh. 40 Tage Ablass. Aus Wormerich wurde Oberehe. Gemäß Weistum Daun, aus 1466, war derzeit schon mit Gleichnamigkeit meines Vaters Name, identisch der Ehrenfunktion in Oberehe-Stroheich mit Feudalrechten, dh. u. a. Landvermessung, Einnehmen des Zehnten, Abgabe desselben an gnädigen Herrn, betraut. Bis 1742
war die Grafschaft Manderscheid, mit Sitz Oberkail zuständig. Mangels Erbnachfolge war Übername durch Grafen Manderscheid-Blankenheim.
Nach Zerstörung wurde Burg Oberehe als Gutsherrenhof von Johann Christoph von Veyer als Gutsherhof (Zenderei) 1696/98 wieder aufgebaut. Hier ist dann auch Berufsnachweis meines gesicherten Obervater. C. v. Veyer, Theologe, war Besitzer, nicht Bewohner. der Burg, manchmal auch als Schloss bezeichnet. Sein Bruder, Weihbischof in Köln, war Besitzer von Schloss Malberg und insgesamt waren die Geistlichen wohl stinkreich. Manderscheider Adelssitze gehörten letztlich Erzbistümern. Das erklärt auch einiges zum mittelalterlichem Hexenkessel.
Gemäß der Dorfbevölkerung (Schulgeschichte) lebten die Unterbeamten des Grafen Manderscheid-Oberkail, in der Burg Oberehe. Mangels Nachkommen wurde von Manderscheid-Blankenheim fortgeführt. 1794 wurde der Adel Manderscheid, mit franz. Revolution, entmachtet.
das linksrheinische Rheinland und die Eifel. Dem Grundsatz der französischen Revolution folgend wurde der Adel entmachtet und der Feudalismus beseitigt. Frondienste sowie Zehntabgaben und Binnenzölle wurden abgeschafft.
Regional bekannter Namensgleicher, bereits verstorbener Experte für die Volkskunde von Eifel und Ardennen, mit „Volksmärchen und Schwänke aus der Westeifel“ gehört zum Clan, (Komplizierter Versippung auch in mütterliche Familie hinein)
...Letztlich alles Inzucht, meinte man früher in der Eifel. Vor Industriealisierung kamen die Bauern jedenfalls nicht weit, wenn sie nicht mussten.
Burg Oberehe, 1690 zerstört, von Johann Christoph von Veyder, 1696 -1998, wieder aufgebaut.
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